Ein wichtiger Abschnitt der DSGVO beschäftigt sich mit den Rechten der betroffenen Person. Diese erstrecken sich von Artikel 12 DSGVO bis Artikel 23 DSGVO. Beschrieben werden hierbei die Rechte, die eine Person hat, deren personenbezogenen Daten von einem Unternehmen verarbeitet werden.
Eines der wichtigste Rechte ist das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO, da es die Grundlage für viele andere Rechte der betroffenen Person bildet. Mit der Ausübung des Auskunftsrechts verlangt die betroffene Person eine schriftliche Bestätigung ob personenbezogenen Daten von ihr verarbeitet werden und wenn dies zutrifft, einen Überblick über selbige Daten. Weiterhin muss das Unternehmen Informationen freigeben über den Verwendungszweck, die Kategorie der Daten, die Empfänger, die Dauer der Speicherung der Daten und weiteres. Die Rückmeldung muss innerhalb von einem Monat nach Eingang des Antrags der betroffenen Person schriftlich oder in elektronsicher Form erfolgen.
Das Auskunftsrecht soll Personen unterstützen, wenn diese Sorge haben, dass personenbezogene Daten ohne Ihr Einverständnis erhoben und verarbeitet werden oder dass die Daten in einer nicht gewünschten Art und Weise verwendet werden. Dies wird als tatsächliches Rechtschutzbedürfnis bezeichnet.
Standpunkt der Unternehmen
In den Unternehmen sorgt die Ausübung des Auskunftsrechts zumeist für Unannehmlichkeiten und Ärger. Das Recht bezieht sich nämlich nicht nur auf die Daten an sich, sondern auf weitere Informationen, die von der betroffenen Person verarbeitet werden. Dazu zählen beispielhaft alle gelaufenen Kommunikationen (Telefon-, Terminnotizen) oder Einzelheiten einer Vertragsgestaltung.
Somit sammelt und verarbeitet ein Unternehmen mit zunehmender Geschäftsbeziehung laufend steigende Mengen an Daten und Informationen. Zudem sind viele Unternehmen unsicher wie sorgfältig und detailliert sie die Informationen angeben müssen. Dies liegt vor allem daran, dass es viele, teilweise gegenläufige Gerichtsentscheidungen gibt, die sich damit beschäftigen. Beispielhaft hierfür ist das Recht auf Kopien im Zusammenhang mit dem Auskunftsrecht zu nennen. Daher sind die Unternehmen häufig nicht erfreut ein Auskunftsrecht beantworten zu müssen. Außerdem nutzen einige Personen das Recht auf Auskunft, um Unternehmen unter Druck zu setzen und zu schädigen, wenn sich mit dem Unternehmen nicht zufrieden sind.
Fall Österreich
Ein ähnlicher Fall ereignete sich zuletzt in Österreich. (Verfahrenszahl: DSB-D124.1473/22) Eine Person machte von ihrem Auskunftsrecht gebrauch, da sie der Meinung war, dass personenbezogene Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden. Nach Erhalt der Auskunft gab die Person an, dass die Auskunft ihrer Meinung nach unvollständig und somit nicht ordnungsgemäß wäre. Sie erklärte dem Unternehmen, dass diese eine Schadenssumme von 2900€ überweisen sollte, anderenfalls würde sich die Person an die Datenschutzbehörde wenden.
Da das Unternehmen nicht auf den unmoralischen Vorschlag der Person einging, erfolgt eine Meldung an die österreichische Aufsichtsbehörde. Diese ist nach Art. 57 Abs. 1 lit. e,f DSGVO verpflichtet Anfragen und Beschwerden von betroffenen Personen zu bearbeiten und bei tatsächlicher Verletzung der Vorschriften Verwarnung oder Bußgelder nach Art. 83 DSGVO über das Unternehmen zu verhängen.
In diesem Fall machte die Aufsichtsbehörde von dem selten genutzten Art 57 Abs. 4 DSGVO Gebrauch. Dabei weigert sich die Aufsichtsbehörde tätig zu werden, sofern die Anfrage der Person als unbegründet oder exzessiv eingeschätzt wird.
Die Aufsichtsbehörde erklärte, dass von keinen tatsächlichen Rechtschutzbedürfnis ausgegangen wird, da die betroffene Person die Beschwerde und Meldung bei der Aufsichtsbehörde umgehend fallen gelassen hätte, nach Eingang der Zahlung von 2900€.
Ausblick
Somit hat die österreichische Aufsichtsbehörde dargelegt, dass die Ausübung der Betroffenenrechte nicht uneingeschränkt nutzbar ist, sondern ein tatsächliches Rechtschutzbedürfnis zu Grunde liegen muss.
Da es sich hierbei um einen Fall aus Österreich handelt, ist noch unklar, welche Auswirkungen dies auf die Ausübung des Auskunftsrechts in Deutschland hat. Dennoch sollten sich Unternehmen stets an ihren Datenschutzbeauftragten wenden, sobald eine Person ihr Recht auf Auskunft nutzen möchte, um datenschutzrechtlich auf der sicheren Seite zu sein.
Sollten Sie Fragen zum Auskunftsrecht und deren Beantwortung haben, zögern Sie nicht auf uns zuzukommen. Wir helfen Ihnen gern.
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