Lieferkettengesetz
Das Lieferkettengesetz, offiziell bekannt als das Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Bezug auf Menschenrechte und Umwelt, wurde im Juni 2021 vom Deutschen Bundestag verabschiedet.
Doch was bedeutet das für Sie?
Was sind Lieferketten?
Eine Lieferkette bezeichnet den gesamten Prozess, den ein Produkt von der Rohstoffgewinnung bis hin zum Endverbraucher durchläuft. Sie umfasst alle Stationen der Produktion, Logistik und Distribution, einschließlich der beteiligten Unternehmen und Dienstleister. In einer Lieferkette arbeiten verschiedene Akteure zusammen, um Waren oder Dienstleistungen zu erstellen und an den Endkunden zu liefern.
Lieferketten betreffen dabei nicht nur das produzierende Gewerbe, sondern auch den Dienstleistungssektor, Handel und nahezu alle anderen Branchen der Wirtschaft. Viele Unternehmen, von großen Industrieunternehmen bis hin zu mittelständischen Dienstleistern, sind dabei Teil komplexer nationaler und internationaler Lieferketten.
Das Lieferkettengesetz im Überblick
Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz – LkSG soll die Menschenrechte entlang der gesamten Lieferkette stärken. Wesentliche Anforderungen sind:
- Sorgfaltspflichten: Unternehmen müssen Maßnahmen zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen und Umweltbelastungen treffen. Dazu gehören Risikoanalysen, die Identifikation und Bewertung von Risiken in den Lieferketten sowie die Implementierung von Präventions- und Abhilfemaßnahmen.
- Berichtspflichten: Unternehmen sind verpflichtet, regelmäßig über ihre Sorgfaltspflichten und die Maßnahmen zur Einhaltung von Menschenrechten und Umweltstandards zu berichten. Diese Berichte müssen veröffentlicht und auf der Unternehmenswebsite zugänglich gemacht werden.
- Beschwerdeverfahren: Unternehmen müssen ein Beschwerdeverfahren einrichten, über das Betroffene von Menschenrechtsverletzungen oder Umweltproblemen in der Lieferkette ihre Anliegen vorbringen können.
- Haftung: Bei Verstößen gegen die Sorgfaltspflichten können Unternehmen haftbar gemacht werden. Das Gesetz sieht Bußgelder und andere Sanktionen vor, wenn die Anforderungen nicht erfüllt werden.
Für wen und ab wann gilt das Lieferkettengesetz ?
Das Gesetz gilt für Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden mit Sitz in Deutschland. Diese Unternehmen müssen die Anforderungen sowohl für ihre eigenen Tätigkeiten als auch für die ihrer direkten Zulieferer erfüllen:
- Lieferketten: Die Sorgfaltspflichten erstrecken sich auf die gesamten Lieferketten, einschließlich der unmittelbaren Zulieferer.
- Betriebe, die nicht direkt in den Anwendungsbereich des Lieferkettengesetzes fallen, können jedoch ebenfalls mittelbar davon betroffen sein, etwa als Zulieferer eines in der gesetzlichen Verantwortung stehenden Unternehmens.
Auch Unternehmen, die nicht direkt vom Lieferkettengesetz betroffen sind, werden dessen Auswirkungen spüren. Größere Firmen dürften vermehrt Nachweise zur Einhaltung von Menschenrechten und Umweltschutz von ihren kleineren Partnern verlangen. Dies könnte zu zusätzlichen Anforderungen wie Mitarbeiterschulungen und der Beteiligung an Beschwerdeverfahren führen.
Welche Sanktionen drohen?
- Unternehmen mit einem durchschnittlichen Jahresumsatz von mehr als 400 Millionen Euro riskieren im Falle eines Verstoßes gegen das Lieferkettengesetz eine Geldbuße von bis zu 2 % ihres durchschnittlichen Jahresumsatzes.
- Aber auch Unternehmen außerhalb des Anwendungsbereiches sind bei Nicht-Kooperation indirekt betroffen. Denn Unternehmen könnten die Zusammenarbeit mit problematischen Zulieferern beenden, um Sanktionen zu vermeiden.
Was ist konkret zu tun
- Unternehmen müssen eine Grundsatzerklärung zur Achtung der Menschenrechte verabschieden.
- Unternehmen müssen ein angemessenes Risikomanagement entlang der gesamten Lieferkette einführen.
- Unternehmen müssen eine Risikoanalyse durchführen.
- Anschließend müssen ggf. geeignete Abhilfe- oder präventive Maßnahmen getroffen werden, z.B.Menschenrechtsvereinbarungen mit Zulieferern.
- Bericht über die Erfüllung der Sorgfaltspflichten beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) – einreichen.
- Zudem müssen Unternehmen ein Beschwerdeverfahren einrichten.