Das Hinweisgeberschutzgesetz wurde in Deutschland am 31.05.2023 gemäß Art. 1 des Bundesgesetzblattes (BGBl. 140/2023) festgelegt. Das deutsche Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) tritt dabei am 2. Juli 2023 in Kraft. Das Ziel dieses Gesetzes ist es, den Schutz von hinweisgebenden Personen (Whistleblowern) im beruflichen Umfeld zu gewährleisten. Also Personen, die Missstände oder illegale Aktivitäten in Organisationen oder Unternehmen aufdecken.
Es soll sie vor Repressalien und Benachteiligungen durch ihren Arbeitgeber oder andere Beteiligte schützen (§ 1 HinSchG). Dazu gehört auch der Schutz vor zivilrechtlicher und strafrechtlicher Verfolgung aufgrund möglicher Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Vor der Einführung des Hinweisgeberschutzgesetzes mussten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter befürchten, dass sie aufgrund von Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowohl zivilrechtlich als auch strafrechtlich belangt werden könnten. Im Folgenden ein kurzer Überblick, auf welche Unternehmen das Gesetz anwendbar ist und was diese nun beachten müssen.
Welche Unternehmen sind betroffen?
Im Allgemeinen gilt das Hinweisgeberschutzgesetz für Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten. Es kann jedoch auch auf Unternehmen mit weniger Beschäftigten anwendbar sein, wenn diese bestimmte Kriterien erfüllen. Dazu gehören beispielsweise Unternehmen, die regelmäßig mit der Verwaltung öffentlicher Gelder beauftragt sind oder in sensiblen Bereichen wie dem Finanzsektor tätig sind. Dabei müssen interne Meldestellen eingerichtet und betrieben werden (§ 12 HinSchG).
Was heißt das genau?
Gemäß § 12 des Hinweisgeberschutzgesetzes müssen interne Meldestellen eingerichtet werden, die dazu dienen, Hinweise und Meldungen von Whistleblowern entgegenzunehmen. Diese Meldestellen bieten den Beschäftigten eines Unternehmens eine vertrauliche und sichere Anlaufstelle, um Missstände, rechtswidrige Handlungen oder andere Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen oder Unternehmensrichtlinien zu melden. Im Hinweisgeberschutzgesetz gibt der Gesetzgeber jedoch keine konkreten Vorgaben zur Person oder Organisationsstruktur der Meldestellen. Diese Flexibilität ermöglicht es, die Meldestellen entsprechend ihren individuellen Bedürfnissen und Gegebenheiten einzurichten. Interne Stellen können beispielsweise speziell geschultes Personal oder eine eigene Abteilung umfassen, die für die Entgegennahme und Bearbeitung der Hinweise zuständig sind. Dritte könnten hingegen externe Dienstleister oder unabhängige Institutionen sein, die als neutrale Vermittler agieren und die Meldungen von Whistleblowern entgegennehmen.
Unterscheidung externe und interne Meldestellen
Externe Meldestellen beschreiben meist die Meldestellen, die vom Bund beim Bundesamt für Justiz eingerichtet werden. Allerdings kann auch das jeweilige Land eigene externe Meldestelle umsetzen, die die Landesverwaltung betreffen. Auch dort können sich Beschäftigte mit Hinweisen melden. Nach dem Gesetz sollen sich Beschäftigte, jedoch vorrangig an die internen Meldestellen der Unternehmen wenden. Whistleblower haben jedoch ein Wahlrecht, an wen sie sich wenden möchten.
Nach dem Gesetzgeber haben die Betreibenden der internen Meldestellen eine Pflicht unabhängig zu sein. Sie können dabei aber auch anderen Tätigkeiten und Pflichten im Unternehmen nachgehen. Hierbei ist der Paragraf des Interessenkonflikts zu beachten (§ 15 Abs. 1 HinSchG). Auch muss die beauftragte Person über ausreichend Fachkenntnisse verfügen (§ 15 Abs. 2 HinSchG). Zu den Aufgaben gehört neben den Betrieb des Meldekanals auch das Führen des Verfahrens nach Hinweisgabe oder Meldung. Dazu gehört die Durchführung von Untersuchungen und das Kontaktieren der betroffenen Arbeitseinheiten oder Personen.
Warum sind die Meldestellen wichtig
Unternehmen sollten die Möglichkeit, interne Stellen einzurichten ernst nehmen. Sie haben durch die internen Meldestellen die Möglichkeit, etwaige Verstöße abzustellen, bevor sie nach außen gelangen und Aufsehen erregen und möglicherweise größeren Schaden anrichten und den Ruf schädigen. Außerdem ist die Einrichtung einer Meldestelle, bei Treffen der Anforderungen gesetzlich vorgeschrieben und wird bei Verstoß mit empfindlichen Bußgeldern bestraft. Dies gilt auch für den Fall, wenn die Vertraulichkeit der Stellen missbraucht wird und so die Identität der Hinweisgebenden offenbart wird. Solche Vergehen können mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro sanktioniert werden.
Kurzum
Kleinere Unternehmen mit bis zu 249 Beschäftigten haben nun eine Frist zur Umsetzung bis zum 17.Dezember 2023 (§ 42 HinSchG). Größere Unternehmen hingegen haben die Verordnung unverzüglich umzusetzen. Bußgelder werden jedoch voraussichtlich erst ab dem 01. November 2023 verhängt.
Wir beraten Sie gern jederzeit bei Fragen zur Umsetzung der Meldestellen, insbesondere im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten, behilflich sein.
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