Jetzt Datenschutzvorkehrungen treffen
Das geänderte Infektionsschutzgesetz sieht eine Wiedereinführung der Homeoffice-Pflicht vor. Die zum 1. Juli 2021 aufgehobene Homeoffice-Pflicht wird wieder aktiviert. Diese gilt für Beschäftigte, solange keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen:
§ 1 Grundsatz (5) IfSG: Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Fall der Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine zwingenden Gründe entgegenstehen.
Führen Sie jetzt den Selbsttest durch und nutzen Sie die enthaltene Checkliste, um Datenschutzverstöße, -missbrauch und teure Bußgelder zu vermeiden. Hier geht’s zur Checkliste:
https://www.lda.bayern.de/media/checkliste/baylda_checkliste_homeoffice.pdf
Bei Fragen stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung.
Gern unterstützen wir Sie bei der Umsetzung in Ihrer Organisation.