Neue 3G Regelungen bringen Homeoffice zurück

Jetzt Datenschutzvorkehrungen treffen

Das geänderte Infektionsschutzgesetz sieht eine Wiedereinführung der Homeoffice-Pflicht vor. Die zum 1. Juli 2021 aufgehobene Homeoffice-Pflicht wird wieder aktiviert. Diese gilt für Beschäftigte, solange keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen:

§ 1 Grundsatz (5) IfSG: Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Fall der Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine zwingenden Gründe entgegenstehen.

Die Corona-Pandemie konfrontiert damit viele Arbeitgeber mit der Frage, was i.S. Datenschutz zu beachten ist. Einen schnellen Überblick verschafft die Handreichung des Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht. Das Paper gibt einen raschen Überblick über die wichtigsten Praxismaßnahmen im Homeoffice entsprechend den geltenden gesetzlichen Datenschutzvorgaben. Im Sinne einer gezielten Prävention von Datenschutzverstößen soll anhand konkreter Fragen der eigene Stand i.S. Datenschutz ermittelt werden. Aufgeführte Punkte sind nicht als abschließend zu betrachten, sondern stellen lediglich einen Erste-Hilfe-Leitfaden dar.

Führen Sie jetzt den Selbsttest durch und nutzen Sie die enthaltene Checkliste, um Datenschutzverstöße, -missbrauch und teure Bußgelder zu vermeiden. Hier geht’s zur Checkliste:

https://www.lda.bayern.de/media/checkliste/baylda_checkliste_homeoffice.pdf

Bei Fragen stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung.
Gern unterstützen wir Sie bei der Umsetzung in Ihrer Organisation.

Ihre Datenschutzbeauftragten

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