DSGVO Falschparker

DSGVO: Falschparker dürfen weiterhin fotografiert werden

Darf man Falschparker fotografieren und den Behörden melden? Das ist eine Frage, die neben verkehrsrechtlichen vor allem auch datenschutzrechtliche zur Folge haben kann.

Folgender Sachverhalt war jüngst vom Verwaltungsgericht Ansbach zu entscheiden: Zwei Männer aus Bayern meldeten der zuständigen Polizeidienststelle zwei ordnungswidrig geparkter Fahrzeuge und dokumentierten den Sachverhalt mittels mit Handyfotos, unter anderem auch der KFZ- Kennzeichen. Es handelte sich um Parken im absoluten Halteverbot und auf Gehwegen. Der Sachverhalt wurde der Datenschutzaufsicht gemeldet. Das Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) verwarnte sie daraufhin. Dagegen klagten die Männer. 

Unstreitig ist in diesem Zusammenhang, dass es sich bei KfZ-Kennzeichen um personenbezogene Daten handelt. Mit den Fotos wurden diese verarbeitet. Die Frage ist, ob eine solche Verarbeitung durch Private zum Zwecke der Anzeigenerstattung auch rechtmäßig sein kann.

Standpunkt BayLDA

Nach Auffassung des BayLDA ist genau das nicht der Fall. Die Behörde vertritt die Auffassung, dass es ausreichend gewesen wäre die Buchstaben- und Zahlenkombination der KFZ- Kennzeichen Polizei zu mitzuteilen. Fotos seien nicht erforderlich und es bestünde stets die Gefahr, dass neben den PKW und dem Nummernschild noch weiter personenbezogene Daten, etwa Personen, mit aufgenommen würden. Weiterhin verwies man auf den Wortlaut der Rechtfertigungsnorm, wonach die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen der Verantwortlichen oder Dritter erforderlich sein müsse. Die Anzeigenerstatter seien aber nicht betroffen gewesen, die PKW wurden nicht auf ihrem Eigentum geparkt und auch sonst hätten die Parkvorgänge keine Folgen für sie gehabt. 

Standpunkt der Polizei
Die Polizei hatte die Kläger darauf hingewiesen, dass die Parksituation zum Beweis durch Fotoaufnahmen möglichst genau dokumentiert werden sollte. Zudem würde die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten durch die Anfertigung von Fotos vereinfacht.
Urteil

Das Gericht gab den Klägern recht und hat die Verwarnung des BayLDA kassiert. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig und es bleibt noch eine Begründung abzuwarten (Urt. v. 2.11.2022, AN 14 K 22.00468 und AN 14 K 21.01431).

Ausblick

Natürlich bleibt es bis zur Begründung und Rechtskraft des Urteils abzuwarten, ob es sich bei hier um eine Einzelfallentscheidung oder gar zu einer Angelegenheit grundsätzlicher Bedeutung handle, wie das BayLDA postwendend ankündigte. Hierbei gilt es besonders darauf zu achten, ob die Weitergabe von personenbezogenen Daten von dem rechtlichen Interesse der Kläger gedeckt war.

Das bayerische Landesamt verkündete, in engem Kontakt mit der Polizei zu sein. Die Abstimmung dient zukunftsweisend der Schaffung klarer und einheitlicher Richtlinien, welche Angaben bei Anzeigeerstattung verlangt werden können und welche nicht.

Die Entscheidung bietet datenschutzrechtlichen und gesellschaftlichen Sprengstoff. Wir informieren Sie, sobald das Urteil rechtskräftig ist. Bei Fragen stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung.

 

Datenschutz Consulting Dresden GmbH

Folgende Beiträge könnten Sie auch interessieren:

 

Kommentar verfassen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert