Hinweisgeberschutzgesetz

390 Millionen Euro Bußgeld für Meta

Datenschutz und Facebook oder Instagram waren schon in der Vergangenheit nicht gut vereinbar. Für Aufsehen sorgte nun, als die Irische Datenschutzbehörde DPC wiederholt eine Strafe an den Meta Platforms Ireland Limited Konzern verhängte. Die Bußgeldhöhe beläuft sich auf 390 Millionen Euro. Sie setzt sich aus zwei Teilen zusammen. Davon sind 210 Millionen Euro für die Verstöße bei Facebook fällig und 180 Millionen Euro für die Verletzungen bei Instagram. Die Entscheidung der Datenschützer ging auf zwei Beschwerden von Anwendern zurück. Sie klagten über die Nutzung von personenbezogenen Daten für die Anzeige von Werbeeinblendungen seitens Meta.

Datenschutzrechtlicher Rahmen
Im Zuge der im Mai 2018 eingeführten DSGVO änderte Meta die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten auf seinen Diensten. Vor dem Inkrafttreten berief man sich auf die Einwilligung zur Verarbeitung, ging nach Inkrafttreten der DSGVO jedoch dazu über, sich auf Art. 6 Abs. 1 Satz lit. b) DSGVO als Rechtsgrundlage zu berufen. Für die werbliche Verwendung der Nutzerdaten sollte also ausreichen, dass sich diese in einem Vertragsverhältnis mit dem Meta-Konzern befanden. 

Die DSC gab Meta zunächst Recht musste aber dann ihre Haltung ändern, nachdem zahlreiche Datenschützer eines EU-Gremiums Einspruch erhoben hatten. So kam die Behörde zu der Auffassung, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten, hier konkret das Ausspielen von personalisierter Werbung, nicht auf die Rechtsgrundlage nach Art. 6 Abs. 1 Satz lit. b) DSGVO gestützt werden kann. 

Einleuchtend, denn das Gesetzt verlangt wörtlich, dass die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Vertragserfüllung „erforderlich“ sein muss. Dass dies bei personalisierter Werbung nicht der Fall ist liegt auf der Hand.

Wie geht es weiter?

Neben der Geldbuße an Meta wurde das Unternehmen auch dazu verpflichtet, seine Verarbeitungstätigkeit innerhalb von drei Monaten in Einklang mit der DSGVO zu bringen. Es ist davon auszugehen, dass Meta von seinen Nutzern fortan eine Einwilligung einholen wird. 

Das Urteil stellt für das Geschäftsmodell von Meta einen Schlag dar. Mit der „Opt-In“ Funktion können Nutzer, der Verarbeitung personenbezogener Daten für Werbung widersprechen. Damit wird dem Unternehmen eine signifikante Gewinnquelle auf dem europäischen Markt genommen. Meta könnte nach dem Urteil allerdings immer noch nicht-personenbezogene Daten verarbeiten.

Fazit

Bei der Verfahrensweise gegen Meta handelt es sich keineswegs um einen Einzelfall. Die Vorschriften zur Verarbeitung personenbezogener Daten gelten für jedes Unternehmen. Bereits eine unzureichende Datenschutzerklärung oder ein fehlendes Impressum können ein Einschreiten der Datenschutzbehörde bedingen.

Vermeiden Sie Bußgelder und andere Strafen. Sprechen Sie uns als Ihre Datenschutzbeauftragten gerne für Prüfungen und Nachfragen an.

Datenschutz Consulting Dresden GmbH

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