Kameras sind mittlerweile in zahlreichen Lebens- und Arbeitsbereichen etabliert. Sie werden zur Überwachung von Eingangsbereichen, Parkplätzen, Produktionsstätten, Verkaufsflächen oder Betriebsgeländen eingesetzt und sollen insbesondere dem Schutz vor Diebstahl, Vandalismus und weiteren Sicherheitsrisiken dienen. Technisch ist es inzwischen ohne Weiteres möglich, größere Bereiche dauerhaft zu erfassen, Bildaufnahmen über längere Zeiträume zu speichern und diese zunehmend automatisiert auszuwerten. Die technische Möglichkeit einer Überwachung beantwortet jedoch nicht zugleich die Frage ihrer datenschutzrechtlichen Zulässigkeit. Maßgeblich ist vielmehr, ob und in welchem Umfang die Erfassung der betroffenen Personen für den konkreten Zweck erforderlich und rechtlich zulässig ist.
Videoüberwachung ist datenschutzrechtlich besonders eingriffsintensiv, da hierbei nicht einzelne, sondern eine Vielzahl personenbezogener Daten verarbeitet werden. Dabei wird erfasst, zu welchem Zeitpunkt sich eine Person an einem bestimmten Ort aufhält, welche Wege sie dabei zurücklegt, mit wem sie interagiert und wie sie sich verhält. Gerade aufgrund dieser umfassenden Erfassungsmöglichkeiten bedarf der Einsatz von Videoüberwachung einer sorgfältigen datenschutzrechtlichen Prüfung. Der allgemeine Hinweis auf ein bestehendes Sicherheitsinteresse reicht hierfür nicht aus. Vielmehr ist konkret zu bestimmen, welchem Zweck die Überwachung dient, weshalb sie zur Erreichung dieses Zwecks erforderlich ist und ob die Interessen und Grundrechte der betroffenen Personen ausreichend berücksichtigt wurden.
Die aktuelle Orientierungshilfe der Datenschutzkonferenz zur Videoüberwachung in Fitnessstudios verdeutlicht, wie differenziert eine solche Prüfung ausfallen muss. Sie nimmt einen konkreten Anwendungsbereich zum Anlass, behandelt dabei jedoch zugleich Fragestellungen, die auch für andere Unternehmen und Einrichtungen von Bedeutung sind.
1. Sicherheit ist nicht automatisch ein ausreichender Zweck
Der Schutz von Unternehmen, Beschäftigten, Kunden und Besuchern vor Sicherheitsrisiken stellt grundsätzlich ein nachvollziehbares Interesse dar. Datenschutzrechtlich genügt es jedoch nicht, die Installation einer Videoüberwachung lediglich mit dem allgemeinen Zweck der „Sicherheit“ zu begründen. Erforderlich ist vielmehr eine konkrete Bestimmung des verfolgten Zwecks und eine nachvollziehbare Darlegung, welche Gefährdung durch die Maßnahme verhindert oder reduziert werden soll.
Bei nichtöffentlichen Stellen kommt für den Einsatz von Videoüberwachung insbesondere Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO als Rechtsgrundlage in Betracht. Voraussetzung hierfür ist zunächst das Vorliegen eines berechtigten Interesses des Verantwortlichen oder eines Dritten. Darüber hinaus muss die Verarbeitung zur Wahrung dieses Interesses erforderlich sein. Abschließend ist im Rahmen der Interessenabwägung zu prüfen, ob die Interessen, Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen überwiegen.
Die bloße Möglichkeit, durch den Einsatz von Kameras Straftaten, Sachbeschädigungen oder sonstige Regelverstöße dokumentieren zu können, begründet daher nicht ohne Weiteres die Zulässigkeit einer Videoüberwachung. Von Bedeutung ist insbesondere, ob eine konkrete Gefährdungslage besteht. Wiederkehrende Diebstähle, Vandalismus oder vergleichbare Vorfälle können anders zu bewerten sein als eine rein vorsorgliche Überwachung ohne konkrete Anhaltspunkte.
Darüber hinaus ist zu prüfen, ob alternative Maßnahmen zur Verfügung stehen, mit denen der verfolgte Zweck in gleicher Weise oder zumindest vergleichbar erreicht werden kann. Hierzu können beispielsweise eine verbesserte Beleuchtung, Zutrittskontrollsysteme, Alarmanlagen oder organisatorische Maßnahmen gehören. Eine Videoüberwachung ist insbesondere dann kritisch zu bewerten, wenn weniger eingriffsintensive Maßnahmen zur Verfügung stehen und einen vergleichbaren Schutz gewährleisten können.
Auch der Umfang der Überwachung ist Bestandteil der datenschutzrechtlichen Prüfung. Selbst wenn eine Kamera an einem bestimmten Ort grundsätzlich zulässig sein kann, bedeutet dies nicht, dass zugleich das gesamte Umfeld erfasst werden darf. Kamerastandort, Erfassungsbereich, Aufzeichnungsdauer und Zugriffsberechtigungen sind daher nicht lediglich technische Detailfragen, sondern wesentliche Bestandteile der datenschutzrechtlichen Konzeption.
2. Die neue Orientierungshilfe der DSK: Was der Blick ins Fitnessstudio zeigt
Einen aktuellen Anlass für eine vertiefte Auseinandersetzung mit diesen Fragestellungen bietet die Datenschutzkonferenz. Auf ihrer 3. Zwischenkonferenz am 23. September 2026 hat die DSK eine Orientierungshilfe zur Videoüberwachung in Fitnessstudios verabschiedet. Die Orientierungshilfe soll einheitliche Bewertungsmaßstäbe schaffen und Betreiber dabei unterstützen, Videoüberwachung datenschutzkonform auszugestalten. Betrachtet werden unter anderem Eingangsbereiche, Trainingsflächen und Erholungsbereiche sowie unterschiedliche Zwecke, zu deren Erreichung Videoüberwachung eingesetzt werden kann.
Der konkrete Anwendungsbereich ist dabei durchaus praxisrelevant. Videoüberwachung in Fitnessstudios beschäftigt die Datenschutzaufsichtsbehörden bereits seit längerer Zeit. Gleichzeitig nimmt die Zahl der teilweise oder vollständig personallosen Fitnessstudios zu. Wenn Beschäftigte nicht dauerhaft vor Ort anwesend sind, wird der Einsatz technischer Überwachungsmaßnahmen häufig als Möglichkeit betrachtet, Zugangsvorgänge zu kontrollieren, Sicherheitsvorfälle zu erkennen oder im Bedarfsfall eine Reaktion zu ermöglichen. Gerade diese Entwicklung hat die DSK dazu veranlasst, die unterschiedlichen Konstellationen näher zu betrachten.
Die Orientierungshilfe verdeutlicht, dass für die datenschutzrechtliche Bewertung nicht allein entscheidend ist, ob ein Bereich öffentlich zugänglich ist oder ein nachvollziehbares Sicherheitsinteresse besteht. Maßgeblich sind vielmehr die konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls und insbesondere der mit der Videoüberwachung verfolgte Zweck. Die verschiedenen Bereiche eines Fitnessstudios sind daher nicht pauschal gleich zu bewerten.
Von Bedeutung ist außerdem, dass die Orientierungshilfe nach ihrer Veröffentlichung einem öffentlichen Konsultationsverfahren unterzogen wird. Die DSK beabsichtigt, Stellungnahmen einzuholen und auf dieser Grundlage zu prüfen, ob Anpassungen, Ergänzungen oder Weiterentwicklungen erforderlich sind. Für Unternehmen stellt die Orientierungshilfe bereits jetzt eine relevante Orientierung für die datenschutzrechtliche Bewertung dar. Sie ist jedoch weder ein Gesetz noch eine unmittelbar verbindliche Rechtsnorm.
Die Bedeutung der Orientierungshilfe beschränkt sich damit nicht auf die Fitnessbranche. Der konkrete Anwendungsfall verdeutlicht vielmehr exemplarisch, wie differenziert Unternehmen prüfen müssen, welcher Bereich zu welchem Zweck überwacht werden soll und in welchem Umfang die Erfassung hierfür tatsächlich erforderlich ist.
3. Nicht jeder Bereich darf überwacht werden
Bei der Planung einer Videoüberwachung besteht in der Praxis häufig die Tendenz, den Erfassungsbereich einer Kamera möglichst weit zu fassen. Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist jedoch eine Begrenzung auf das für den jeweiligen Zweck erforderliche Maß geboten.
Besonders sensibel sind Bereiche, in denen Personen ein erhöhtes Maß an Privatheit erwarten dürfen. Hierzu gehören beispielsweise Umkleiden, Sanitärbereiche oder vergleichbare Rückzugsräume. Eine Überwachung solcher Bereiche stellt einen erheblichen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen dar und lässt sich grundsätzlich nicht mit einem allgemeinen Sicherheitsinteresse rechtfertigen.
Auch bei Trainings-, Aufenthalts- oder Arbeitsbereichen ist eine differenzierte Betrachtung erforderlich. Entscheidend ist nicht allein, ob dort grundsätzlich ein Sicherheitsrisiko bestehen könnte. Vielmehr muss nachvollziehbar dargelegt werden können, weshalb gerade die Videoüberwachung zur Erreichung des konkreten Zwecks erforderlich ist und weshalb weniger eingriffsintensive Maßnahmen nicht in gleicher Weise geeignet sind.
Für Unternehmen bedeutet dies, dass eine umfassende Erfassung nicht allein deshalb gerechtfertigt ist, weil eine größere Menge an Bildmaterial möglicherweise eine bessere Aufklärung von Vorfällen ermöglicht. Der Erfassungsbereich ist vielmehr auf den konkret verfolgten Zweck auszurichten. Bereiche, die für diesen Zweck nicht erforderlich sind, sollten technisch ausgeblendet werden. Auch die Speicherung von Aufnahmen ist von der bloßen Live-Beobachtung zu unterscheiden und gesondert zu bewerten.
Eine besondere Bedeutung kommt zudem der Erfassung von Beschäftigten zu. Werden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer regelmäßig durch Kameras erfasst, ist der dadurch entstehende Überwachungsdruck in die datenschutzrechtliche Bewertung einzubeziehen. Eine dauerhafte oder anlasslose Überwachung von Beschäftigten kann einen erheblichen Eingriff in deren Persönlichkeitsrechte darstellen und lässt sich nicht allein mit dem allgemeinen Interesse des Arbeitgebers an Kontrolle oder einer Optimierung betrieblicher Abläufe begründen.
4. Was ändert sich für automatisierte und personallose Betriebe?
Die zunehmende Automatisierung betrieblicher Abläufe verändert auch die Rahmenbedingungen für den Einsatz von Videoüberwachung. Fitnessstudios stellen hierfür ein anschauliches Beispiel dar. Bei einem rund um die Uhr geöffneten und teilweise oder vollständig personallosen Betrieb treten Fragen der Zugangskontrolle, der Gefahrenabwehr und der Reaktion auf Sicherheitsvorfälle in den Vordergrund, die bei einem klassischen Betrieb mit dauerhaft anwesendem Personal in dieser Form nicht bestehen.
In solchen Betriebskonzepten wird der Einsatz von Videoüberwachung häufig als geeignetes Instrument zur Gewährleistung von Sicherheit und Zugangskontrolle angesehen. Die fehlende dauerhafte Anwesenheit von Personal führt jedoch nicht zu einer weitergehenden datenschutzrechtlichen Zulässigkeit einer flächendeckenden Überwachung. Auch in automatisierten Betriebsmodellen müssen die Grundsätze der Erforderlichkeit, Datenminimierung und Zweckbindung eingehalten werden.
Vielmehr ist konkret zu prüfen, welche Funktion die Videoüberwachung übernehmen soll. Dient sie beispielsweise der Zugangskontrolle, sind zunächst technische Zutrittssysteme als mögliche Alternative zu betrachten. Soll ein Einbruch erkannt werden, können gegebenenfalls Alarmanlagen oder andere technische Sicherungsmaßnahmen eingesetzt werden. Soll im Notfall eine Reaktion ermöglicht werden, ist wiederum zu prüfen, ob hierfür tatsächlich eine dauerhafte Speicherung von Videobildern erforderlich ist.
Die zunehmende Automatisierung führt damit nicht zu einer Verschiebung der datenschutzrechtlichen Grenzen, sondern erhöht vielmehr die Anforderungen an eine nachvollziehbare technische und organisatorische Konzeption. Je stärker betriebliche Prozesse automatisiert werden, desto genauer ist bereits im Vorfeld zu bestimmen, welche Daten für den jeweiligen Zweck tatsächlich benötigt werden und welche technischen Funktionen hierfür datenschutzrechtlich vertretbar eingesetzt werden können.
Hier zeigt sich zugleich die enge Verbindung zwischen Datenschutz und Technikgestaltung. Die datenschutzrechtliche Prüfung sollte nicht erst nach der Installation und Inbetriebnahme eines Überwachungssystems erfolgen, sondern bereits Bestandteil der Planung und Konzeption sein.
5. Was Unternehmen vor dem Einsatz von Videoüberwachung prüfen sollten
Vor der Einführung oder wesentlichen Änderung einer Videoüberwachung sollte zunächst der konkrete Verarbeitungszweck eindeutig bestimmt und dokumentiert werden. Allgemeine Angaben wie „Sicherheit“, „Schutz vor Missbrauch“ oder „Prävention“ reichen für eine belastbare datenschutzrechtliche Bewertung regelmäßig nicht aus. Vielmehr sollte nachvollziehbar beschrieben werden, welches konkrete Schutzinteresse besteht und welches Risiko durch die Videoüberwachung reduziert werden soll.
Im Anschluss ist zu prüfen, auf welche Rechtsgrundlage die Verarbeitung gestützt werden kann und ob deren Voraussetzungen erfüllt sind. Im Rahmen der Interessenabwägung sind insbesondere die berechtigten Interessen des Unternehmens, die konkrete Gefährdungslage sowie die Auswirkungen der Überwachung auf die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen zu berücksichtigen.
Ebenso relevant ist die konkrete technische Ausgestaltung. Zu prüfen ist unter anderem, wo Kameras installiert werden, welche Bereiche tatsächlich erfasst werden, ob eine Erfassung nicht erforderlicher Flächen vermieden werden kann und ob eine reine Live-Beobachtung oder eine Speicherung der Aufnahmen erfolgt. Darüber hinaus sind Speicherdauer, Zugriffsberechtigungen sowie mögliche Übermittlungen an weitere Stellen oder die Anbindung an andere Systeme zu berücksichtigen.
Darüber hinaus sind die Informationspflichten nach Art. 13 DSGVO zu beachten. Betroffene Personen sind grundsätzlich transparent darüber zu informieren, dass eine Videoüberwachung stattfindet und wer für die Verarbeitung verantwortlich ist. Die erforderlichen Informationen müssen dabei rechtzeitig vor beziehungsweise beim Betreten des überwachten Bereichs in geeigneter Form zur Verfügung gestellt werden.
Auch die Dokumentation der datenschutzrechtlichen Bewertung ist von wesentlicher Bedeutung. Insbesondere eine vorgenommene Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO sollte nachvollziehbar dokumentiert werden. Je nach Art, Umfang und konkreter Ausgestaltung der Verarbeitung ist darüber hinaus zu prüfen, ob eine Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO erforderlich ist.
Videoüberwachung sollte daher nicht als isolierte technische Maßnahme betrachtet werden. Kamerastandorte, Erfassungsbereiche, Speicherdauern, Zugriffsberechtigungen, Löschkonzepte, Informationspflichten und die zugrunde liegende rechtliche Bewertung bilden vielmehr ein zusammenhängendes Datenschutzkonzept.
Fazit
Die neue Orientierungshilfe der Datenschutzkonferenz zur Videoüberwachung in Fitnessstudios verdeutlicht, dass die Zulässigkeit einer Videoüberwachung nicht allein von einem nachvollziehbaren Sicherheitsinteresse abhängt. Entscheidend sind insbesondere der konkrete Verarbeitungszweck, die Erforderlichkeit der Maßnahme, deren Umfang sowie die Auswirkungen auf die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen. Durch automatisierte und personallose Betriebskonzepte gewinnt eine sorgfältige datenschutzrechtliche Prüfung zusätzlich an Bedeutung.
Unternehmen sollten Videoüberwachung daher bereits vor der technischen Umsetzung datenschutzrechtlich bewerten und die erforderlichen Maßnahmen entsprechend dokumentieren. Als externe Datenschutzbeauftragte unterstützen wir bei der rechtlichen Bewertung, der erforderlichen Dokumentation und der praxisgerechten Umsetzung von Videoüberwachungskonzepten.
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