
Hinweisgebermeldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)
Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) trat bereits am 02. Juli dieses Jahres in Kraft, und zwar für Unternehmen ab 250 Mitarbeitern. Kleinere Unternehmen mit 50 bis 249 Mitarbeitern haben eine Frist bis zum 17. Dezember, um eine interne Meldestelle gemäß § 12 Abs. 1 und 2 HinSchG einzurichten. Darüber hinaus sind gemäß § 12 Abs. 3 HinSchG bestimmte Unternehmen der Finanzbranche, wie z. B. Wertpapierdienstleister oder Kapitalverwaltungsgesellschaften, stets zur Einrichtung einer internen Meldestelle verpflichtet, auch wenn die Beschäftigtenzahl unter 50 liegt.
„Hinweisgebermeldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)“ weiterlesen