Die aktuelle Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, die Digitalisierung auch im Gesundheitssektor voranzutreiben. Ein wichtiger Schritt in diese Richtung wurde nun mit der Einführung des Elektronischen Rezepts (E-Rezepts) unternommen. Seit dem 01.01.2024 wurde das bisherige rosafarbene Papier-Rezept durch das E-Rezept abgelöst.
Allgemeines
Seit dem 01. Januar 2024 erhalten gesetzlich Versicherte verschreibungspflichtige Medikamente nur noch als E-Rezept. Die Übermittlung des E-Rezepts erfolgt über die Telematikinfrastruktur (TI) im Gesundheitswesen, welche Arztpraxen, Apotheken, Krankenhäuser und andere Leistungserbringer im Gesundheitswesen miteinander verbindet.
Das Rezept kann dann einfach bei einem Apothekenbesuch abgerufen werden. Dies kann entweder über die elektronische Gesundheitskarte (eGK), per gematik-App oder durch einen Papierausdruck der Zugangsdaten zum Rezept erfolgen. Die Umstellung soll unter anderem den Alltag für Praxen und Apotheken erleichtern, Bürokratie abbauen und unnötige Arztbesuche vermeiden, da auch Folgerezepte digital ausgestellt werden können. Weiterhin überprüft das Praxisverwaltungssystem das E-Rezept auf Vollständigkeit und der behandelnde Mediziner muss nicht jedes Rezept händisch unterschreiben.
Die Digitalisierung von Rezepten bietet zudem eine Vielzahl weiterer Vorteile, wie die Erinnerung an die Medikamenteneinnahme, die Bereitstellung eines Medikationsplans und die Durchführung eines Wechselwirkungschecks mehrerer Medikamente. Auf diese Weise lässt sich leicht überprüfen, ob alle verschriebenen Medikamente miteinander verträglich sind.
Doch wie steht es um den Datenschutz?
Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten ist nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) nur unter strengen Voraussetzungen zulässig. Denn diese Daten gelten als besonders sensibel und genießen daher einen besonderen Schutz. Gesundheitsdaten gehören zweifellos zu dieser Kategorie. Deshalb folgt hier eine Auswahl häufig gestellter Fragen zum E-Rezept im Hinblick auf den Datenschutz.
Wo werden meine Daten gespeichert?
Die Rezeptinformationen des E-Rezepts werden in einem zentralen Speicher der bereits erwähnten TI gespeichert. Patienten haben dann die Möglichkeit zu entscheiden, ob sie die Zugangsinformationen elektronisch erhalten möchten oder alternativ, ähnlich einem Bahnticket oder Boarding-Pass, einen Papierausdruck mit einem Codeblock zur Einlösung in einer Apotheke bevorzugen. Bei Wahl des elektronischen Wegs kann der Patient über die E-Rezept-App auf die TI zugreifen und das Rezept digital an die jeweilige Apotheke senden. Hierfür ist ähnlich der elektronischen Ausweisfunktion eine elektronische Gesundheitskarte + PIN erforderlich.
Speicherdauer?
Nicht eingelöste E-Rezepte werden automatisch nach Ablauf von 10 Tagen seit dem letzten möglichen Einlösedatum entfernt. Eingelöste E-Rezepte werden von der Apotheke um die Information ergänzt, wie viel des Medikaments tatsächlich ausgegeben wurde. Diese Daten bleiben für einen Zeitraum von 100 Tagen gespeichert, damit Versicherte sie während der Behandlung einsehen können. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, E-Rezepte vorzeitig über die E-Rezept-App auf dem Smartphone zu löschen.
Wie sieht es mit den Betroffenenrechten aus?
Auch hier gelten die Betroffenenrechte der DSGVO. Allerdings kann der E-Rezept-Fachdienst den Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschanspruch verweigern, da selbst dieser Fachdienst keinen Zugriff auf die betroffenen Daten hat, bedingt durch technische Hürden. Dies dient dem Schutz der Patienten. Über die E-Rezept-App können Nutzer jedoch selbst einen Überblick über die gespeicherten Daten erhalten.
Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgt die Datenverarbeitung?
Eine Einwilligung nach der DSGVO muss in diesem Fall nicht erteilt werden, da für das E-Rezept gemäß §360 Sozialgesetzbuch V eine gesetzliche Grundlage geschaffen wurde.
Bei weiteren Fragen zum E-Rezept oder auch zur elektronischen Patientenakte (ePA) können Sie sich jederzeit an uns wenden.
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